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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – stand 07.2022

§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren

    Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.         

2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“),       
    ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern

    nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw.

    jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige

    künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine                                                           Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung 

    ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,               

    wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen

    und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,                                          vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige,     

    Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.                                        Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden

    bleiben unberührt.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige           

    Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert

    oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

7. Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger             

    Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden. Alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an von               

    uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und                       

    Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich

    unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben. Die Überlassung von vorbezeichneten Unterlagen und                                              Gegenständen stellt keine Rechteübertragung oder Rechteeinräumung dar.                  

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge,

    technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,

    Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in

    elektronischer Form – überlassen haben.

2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
    Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach
    seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den         

    Käufer erklärt werden.             

 

4. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung richtet sich nach den schriftlichen Angaben im Auftrag und
    der Auftragsbestätigung, soweit diese nicht voneinander abweichen. Weichen sie voneinander ab, so gilt
    unsere Auftragsbestätigung, soweit der Käufer dem Inhalt nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach

    Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn,

    dass ausdrücklich ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfristen können insbesondere

    abhängig sein von der Zulieferung des Herstellers. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des

    Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und                                    Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen uns         

    gegenüber nicht nachkommt. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer
    Vorleistungspflicht des Käufers wie zum Beispiel einer zu leistenden Anzahlung oder dem Nachweis einer                                                Finanzierungszusage nicht, bevor der Käufer, die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.         

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können                                                (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die                                        voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,

    sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers

    werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht                      rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,

    weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im  Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3. Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht ausschließlich Überschwemmungen,                              Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik angemessen. Wir werden den Käufer hierüber                        unverzüglich informieren und gleichzeitig das voraussichtliche Ende dieses Umstands mitteilen. Dauert

    der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als 6 Wochen an oder verzögert sich ein verbindlicher

    Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um mehr als 8 Wochen, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag

    berechtigt. Im Falle höherer Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.

4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch

    den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten

    Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche

    des Verzugs 0,25% des Nettopreises (Lieferwert). Der zu erstattende Verzugsschaden ist begrenzt auf

    höchstens 5% des Lieferwerts (Nettopreises) der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis

    vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als

    vorstehende Pauschale entstanden ist.

5. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss

    der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung),

    bleiben unberührt.

 

         

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten, Storno, Teillieferungen

1. Die Lieferung erfolgt ab Freiheitstr. 49 in 06774 Muldestausee. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige            Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt                                    (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere                        Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den              Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der              Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur                Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den                        Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des                             Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen,          vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich                          Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des                    Lieferwerts für jede vollendete Kalenderwoche beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung,

    dass die Ware zur Abholung oder zum Versand bereitsteht. 

    Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von                                                    Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf                                         weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein              wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Sind wir berechtigt, den Vertrag wegen Annahmeverzugs des Käufers, einer unterlassenen Mitwirkungshandlung

    oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Käufers zu kündigen, oder akzeptieren wir im Einzelfall eine freie Kündigung des
    Käufers, so steht uns ein pauschaler Schadensersatzanspruch zu. Die Pauschale beläuft sich auf 30 % des Lieferwertes.
    Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein
    oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  1. die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist,

  2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

  3. dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen


1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise,
    und zwar (EXW Incoterms 2010) ab Lieferwerk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer                        gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen

    Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung)

    in Höhe von 650,00 EUR netto als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben

    trägt der Käufer.

3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw.

    Abnahme der Ware bzw. der Mitteilung, dass die Ware zur Abholung / Lieferung bereitsteht.

    Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder
    teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen bzw. Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes oder
    für die Beschaffung erforderlicher Stoffe und Bauteile zu verlangen. Einen entsprechenden Vorbehalt  erklären wir spätestens
    mit der Auftragsbestätigung. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist der Ort des Lieferwerks.

 

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden          gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.            Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder          unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB        unberührt.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch

    auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften        zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei                  Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die                        gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5a Preiserhöhungen 

1. Liegen zwischen Vertragsschluss und der Anlieferung Waren bzw. der Freigabe mehr als 9 Monate, so sind wir berechtigt, die                Zustimmung zur Erhöhung des Preises nach den uns tatsächlich entstandenen Materialmehrkosten und Lohnmehrkosten

    zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen. In diesem Fall werden wir auf Wunsch des Käufers die ursprüngliche

    Kalkulation, die darin enthaltenen Materialkosten und Lohnkosten sowie die neuen Materialkosten und Lohnkosten offenlegen

   und erläutern. Eine Preiserhöhung zur Erhöhung des Gewinns ist ausgeschlossen.

2. Der neue Nettopreis berechnet sich wie folgt:
 

  • Neuer Nettopreis = [alter Nettopreis/100] × [a (M1/M0) + b (L1/L0) + c]

    Dabei bedeuten:

  • M1 = Materialkosten bei Anlieferung der Waren

  • M0 = Materialkosten bei Vertragsschluss

  • L1 = Lohnkosten bei Anlieferung der Waren

  • L0 = Lohnkosten bei Vertragsschluss
    a, b und c sind die prozentualen Anteile der einzelnen Kostenfaktoren an den Gesamtkosten: a = Materialkostenanteil; b = Lohnkostenanteil; c = Anteil übriger Kosten und Gewinn

§ 6 Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer

    laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an

    Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn

    ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns

    gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach

    den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu                  verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,

    lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht,

    dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung

    gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen               Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden              Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung

    mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der                          verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die

    unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt            insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir

    nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,                solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt

    und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so

    können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug              erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.                Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter                 Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers          Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser          und Diebstahl zu versichern. Bei Lieferung eines Fahrzeugs oder Fahrzeuganhängers ist eine Vollkaskoversicherung

    abzuschließen. Der Käufer tritt sämtliche sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen                  Ansprüche gegen den Versicherer hiermit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sind unsere Forderungen erfüllt oder

    übersteigt der realisierbare Wert der Sicherungsabtretung unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen

    des Käufers die abgetretenen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen in der nicht mehr benötigten Höhe an den

    Käufer rückübertragen.

6. Erweitertes Pfandrecht: Uns steht wegen einer Forderung aus einem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des              Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Käufers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen          aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem            Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche                    Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Gegenstand dem Kunden gehört.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts

    anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten            Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus              Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer,

    z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung            über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von

    uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Zu berücksichtigen

    ist in jedem Falle:

1. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen,        Farben und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd            maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

    Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

2. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen        darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum

    vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Unsere Waren werden für den Einsatz im mitteleuropäischen Raum entwickelt und gebaut. Die Verwendbarkeit außerhalb dieses          Gebietes oder unter anderen klimatischen Bedingungen kann nicht gewährleistet werden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder            nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers von uns verwendeter Vorprodukte oder sonstiger          Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten

    (§§ 377, 381HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt

    ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb

    von 8 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung            schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, aus der die Auswirkungen          und – soweit möglich – die vermuteten Ursachen hervorgehen. Auf Verlangen hat der Käufer geeignetes Dokumentationsmaterial,        insbesondere Lichtbilder zur Verfügung zu stellen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder                            Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den            gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels                           (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung

     unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.

    Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die

    beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache            nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache

    noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten sowie

    ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein

    Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen                Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den

    Käufer nicht erkennbar.

9. Nicht von uns getragen bzw. erstattet werden die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Wege- und                        Transportkosten. Eine Nutzungsausfallentschädigung wird nicht gezahlt. Mietwagenkosten werden nicht erstattet.

10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende, angemessene Frist

      erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten

      oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Mangel erheblich ist.

11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach                    Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung / Kündigung des Käufers

1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung        von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober          Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen                        Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

     1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

     2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die                       ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner

         regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,                             typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von

    Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel              arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers

    nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die            Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird                      ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln

    ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für

    ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß

    der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche                        Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445 b BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche        des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung

    (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers

    gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den                        gesetzlichen Verjährungsfristen

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter              Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

1. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches                Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar

    oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort des Lieferwerks. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer

    Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung              gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.                      Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

      

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